Donnerstag, 9. August 2012

Gesetzestext

In zwei Urteilen vom 8. Mai 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die übliche Auslagenersatzklausel der Banken (Nr. 12 Abs.6 AGB Berliner Volksbank) nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, da nur erforderliche Aufwendungen von der Bank in Rechnung gestellt werden dürfen. Dies kam in unseren AGB bisher nicht zum Ausdruck. Außerdem dürften nur Aufwendungen verlangt werden für Tätigkeiten, die nicht im Eigeninteresse der Bank lägen. Dies hat uns in Abstimmung mit dem Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken dazu veranlasst, den Text der entsprechenden Klausel wie folgt anzupassen:
Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.