In zwei
Urteilen vom 8. Mai 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass
die übliche Auslagenersatzklausel der Banken (Nr. 12 Abs.6 AGB Berliner
Volksbank) nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, da nur
erforderliche Aufwendungen von der Bank in Rechnung gestellt werden
dürfen. Dies kam in unseren AGB bisher nicht zum Ausdruck. Außerdem
dürften nur Aufwendungen verlangt werden für Tätigkeiten, die nicht im
Eigeninteresse der Bank lägen. Dies hat uns in Abstimmung mit dem
Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken dazu veranlasst, den Text
der entsprechenden Klausel wie folgt anzupassen:
Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.